Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 21 Beendigung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 72
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.01.2014 – 22 A 229/13.PVZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2009 – 9 Sa 297/09
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2015 – 17 Sa 33/15Zitiert von 1
- LAG Hamm, 16.02.2018 – 1 Sa 1476/17
- BAG, 14.01.2009 – 3 AZR 427/07Zitiert von 3
- BAG, 20.03.2018 – 9 AZR 479/17Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach BerufsausbildungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- LAG Niedersachsen, 12.01.2026 – 15 TaBV 74/25
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.12.2024 – L 2 AL 3/23
72 Entscheidungen zu § 21 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/21#abs-1 (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/21#abs-2 (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/21#abs-3 (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.