Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 21 Beendigung

Stand: 30.04.2025

Bund5 Fassungen72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/21#abs-1 (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/21#abs-2 (2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/21#abs-3 (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

§ 20 § 22